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Neue ESRS ab 2027: drei Übergangswege und eine Grenze für Lieferkettendaten

Die EU ersetzt die ESRS-Anhänge für Geschäftsjahre ab 2027. Für 2026 gibt es drei geregelte Varianten; zugleich begrenzt ein zweiter Rechtsakt bestimmte Datenanfragen an geschützte Unternehmen der Wertschöpfungskette.

Am 21. September 2026 wurden zwei delegierte EU-Verordnungen veröffentlicht, die denselben Berichtsrahmen betreffen, aber unterschiedliche Aufgaben haben. Die Verordnung 2026/1563 erneuert die ESRS samt Glossar. Die Verordnung 2026/1560 schafft einen freiwilligen Standard und setzt für einen genau begrenzten Berichtsfall eine Obergrenze bei Datenanfragen in der Wertschöpfungskette. Für Unternehmen folgt daraus kein pauschales „weniger“, sondern ein konkretes Versions- und Datenmanagement.

Verordnung 2026/1563: neue ESRS-Fassung ab 2027

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 ersetzt die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung 2023/2772. Damit erhalten die European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS, und ihr Glossar neue Fassungen. Nach Artikel 3 tritt die Verordnung am 10. November 2026 in Kraft. Sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.

Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, erlaubt Artikel 2 drei Varianten:

  1. die bisherige ESRS-Fassung in der zuletzt durch Verordnung 2025/1416 geänderten Form,
  2. die neue ESRS-Fassung nach Anhang I der Verordnung 2026/1563,
  3. die bisherige Fassung zusammen mit acht ausdrücklich aufgezählten Erleichterungen der neuen Fassung.

In allen drei Fällen ist in der Nachhaltigkeitserklärung klar anzugeben, welche Variante verwendet wurde. Die dritte Variante eröffnet also keinen frei zusammengestellten Mischbetrieb. Sie ist auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erleichterungen begrenzt.

Verordnung 2026/1560: freiwilliger Standard und begrenzte Abfragen

Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 stellt einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard bereit. Er richtet sich an Unternehmen, die nicht den verbindlichen Berichtsanforderungen der Artikel 19a und 29a der Bilanzrichtlinie unterliegen. Seine freiwillige Anwendung begründet für sich allein keine gesetzliche Berichtspflicht.

Davon getrennt regelt Artikel 3 die Obergrenze für bestimmte Informationsersuchen. Für Unternehmen, die nach Artikel 19a oder 29a der Bilanzrichtlinie berichten, begrenzt er die Informationen, die sie für diese Nachhaltigkeitsberichterstattung von geschützten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette verlangen dürfen. Geschützt sind Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird. Die konkrete Obergrenze bilden ausschließlich die in Anhang II aufgeführten Datenpunkte.

Artikel 3 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Verordnung selbst tritt nach Artikel 4 am 24. September 2026 in Kraft.

Die Beschäftigtenschwelle ist kein aktueller Stammdatenwert. Maßgeblich sind Bilanzstichtag und durchschnittliche Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen sich nach den durch Richtlinie (EU) 2026/470 geänderten Artikeln 19a und 29a grundsätzlich auf eine Selbsterklärung des Wertschöpfungskettenunternehmens stützen. Das gilt nicht, wenn deren Unrichtigkeit bekannt war oder bekannt sein musste.

Was daraus nicht folgt

Die neue ESRS-Fassung schafft keine pauschale Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ob ein Unternehmen erfasst ist, hängt weiterhin vom jeweiligen Anwendungsbereich ab.

Auch die Obergrenze ist kein allgemeines Verbot jeder ESG- oder Vertragsfrage. Sie gilt für Informationsersuchen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie. Andere unions- oder mitgliedstaatliche Rechtspflichten bleiben unter ihren jeweiligen Voraussetzungen unberührt. Ob darüber hinaus ein Informationsersuchen zulässig und durchsetzbar ist, hängt von seinem Zweck und seiner eigenen Rechtsgrundlage ab.

Was jetzt zu prüfen ist

  1. Für berichtspflichtige Unternehmen – 2026: Eine der drei in Artikel 2 der Verordnung 2026/1563 vorgesehenen Varianten wählen, intern dokumentieren und in der Nachhaltigkeitserklärung klar angeben.
  2. Für berichtspflichtige Unternehmen – ab 2027: Datenkataloge, Kontrollen und Software-Mappings den neuen Anhängen I und II zuordnen. Uneinheitliche Fassungen können widersprüchliche Mappings, Kontrollen und Angaben erzeugen.
  3. Für berichtspflichtige Unternehmen – Wertschöpfungskette: Fragebögen für die erfasste Nachhaltigkeitsberichterstattung gegen Anhang II der Verordnung 2026/1560 prüfen. Jedes Feld sollte einer Rechtsgrundlage oder einem klaren anderen Zweck zugeordnet werden; erst danach ist über Beibehalten, Ändern oder Entfernen zu entscheiden. Aufbewahrungs- und Vergleichszwecke sind gesondert zu prüfen.
  4. Für geschützte Unternehmen in der Wertschöpfungskette: Schutzstatus anhand des Bilanzstichtags und der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres dokumentieren. Eine plausible Selbsterklärung darf zugrunde gelegt werden, solange ihre Unrichtigkeit weder bekannt ist noch bekannt sein muss.
  5. Für freiwillig berichtende Unternehmen: Den Standard als Option bewerten, ohne aus seiner Nutzung allein eine gesetzliche Berichtspflicht abzuleiten.

Die Rechtsakte machen aus einer möglichst großen Datensammlung keine bessere Berichterstattung. Entscheidend wird eine nachvollziehbare Zuordnung: welche Fassung, welcher Datenpunkt, welcher Zweck und welche Rechtsgrundlage.

Hinweis: Der Beitrag ordnet öffentlich zugängliche EU-Rechtsakte allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

Quellenstand: 21. September 2026.