Magazin

KI-Kennzeichnung seit August: Nicht jeder Text braucht denselben Hinweis

Artikel 50 des EU AI Act gilt seit dem 2. August 2026. Er unterscheidet zwischen technischen Markierungen durch Anbieter und sichtbaren Hinweisen durch professionelle Nutzer.

Aktualisierungen

Datum Änderung
06.09.2026 Erstveröffentlichung auf Grundlage des seit 02.08.2026 geltenden Artikels 50 und der Kommissionsleitlinien.

Artikel 50 des EU AI Act ist die Transparenzvorschrift für bestimmte KI-Systeme und KI-erzeugte Inhalte. Sie gilt seit dem 2. August 2026 – aber „KI-Inhalt“ führt nicht automatisch immer zum gleichen Aufkleber.

Der Text trennt mehrere Rollen und Situationen. Wer ein generatives KI-System anbietet, muss grundsätzlich dafür sorgen, dass erzeugte oder manipulierte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt erkennbar sind. Diese technische Pflicht richtet sich an den Anbieter des Systems, nicht pauschal an jeden Menschen, der einen Text veröffentlicht.

Für professionelle Nutzer solcher Systeme – der AI Act nennt sie Deployer – wird es bei öffentlichen Inhalten konkreter. Deepfakes müssen offengelegt werden. Auch KI-erzeugte oder manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, brauchen grundsätzlich einen klaren Hinweis.

Die redaktionelle Ausnahme ist kein Rechtschreibprogramm

Für solche Texte nennt Artikel 50 eine Ausnahme: Die Offenlegungspflicht greift nicht, wenn der Inhalt einen Prozess menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Die Europäische Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten klar, dass oberflächliche oder rein formale Prüfungen – etwa Rechtschreib- oder Grammatikkorrekturen – dafür nicht genügen. Redaktionelle Verantwortung bedeutet außerdem die letztliche rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung. Ein Mensch, der nur kurz auf „Veröffentlichen“ klickt, wird dadurch noch nicht zur Redaktion.

Praktisch hilft eine kleine Rollenprüfung:

  1. Anbieter: Erzeugt das eigene Produkt synthetische Inhalte? Dann geht es um maschinenlesbare Markierung und technische Erkennbarkeit.
  2. Professioneller Nutzer: Wird ein Deepfake oder ein Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht? Dann ist ein sichtbarer Hinweis grundsätzlich relevant.
  3. Redaktionelle Ausnahme: Gab es eine echte menschliche Prüfung, redaktionelle Kontrolle und eine verantwortliche Person oder Organisation? Dann kann die Ausnahme für öffentliche Texte greifen.

Für Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, enthält die Verordnung nur für die technische Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Eine allgemeine Schonfrist für sämtliche Transparenzpflichten ist das nicht.

Der freiwillige EU-Verhaltenskodex kann bei der praktischen Umsetzung helfen. Freiwillig ist der Kodex; die gesetzlichen Pflichten aus Artikel 50 sind es nicht. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, aber sie verhindert schon den ersten Denkfehler: Ein sichtbarer KI-Hinweis, eine maschinenlesbare Markierung und redaktionelle Verantwortung sind drei verschiedene Dinge.

Quellen

Quellenstand: 6. September 2026.